Allgemeine Reisebedingungen der VKP GmbH

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Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen für die Bustouristik der Verkehrsbetriebe Kreis Plön GmbH

 Veranstalter der angebotenen Reisen
Verkehrsbetriebe Kreis Plön GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Günter Gloe
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Landrat Dr. Volkram Gebel
Sitz: Diedrichstraße 5, 24143 Kiel
Handelsregister-Nr.: Kiel, HRB 1012 PL
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a
Umsatzsteuergesetz: 19/295/01091
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Reiseveranstalters.

Abschluss des Reisevertrages
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgten. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

Zahlungen und Reiseunterlagen
Bei der Anmeldung erbitten wir eine Anzahlung in Höhe von mindestens 30,- € pro Person. Diese wird bei Rücktritt durch den Kunden bis 22 Tage vor der Reise als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Den Restbetrag entrichten Sie bitte so rechtzeitig, dass dieser 10 Tage vor Reisebeginn vorliegt.

Überweisungen bitte unter Angabe der Fahrt-Nr. an:
Verkehrsbetriebe Kreis Plön GmbH
Förde Sparkasse - Kto.-Nr. 80 001 266 (BLZ 210 501 70)
Postbank Hamburg - Kto.-Nr. 841 32 205 (BLZ 200 100 20)

Die vollständigen Reiseunterlagen mit den genauen Abholzeiten und dem Sicherungsschein im Sinne des §651 k BGB gehen Ihnen spätestens acht Tage vor Reisebeginn zu. Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- € nicht übersteigt.

Unsere Leistungen
Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt / Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
Eintrittsgelder sind nur im Reisepreis enthalten, wenn dieses bei der Leistungsbeschreibung aufgeführt ist.
Die im Reisepreis angegebene Hotelkategorie entspreicht dem jeweils landesüblichen Standard des Reiselandes. Einzelzimmer sind nur in geringem Umfang verfügbar und bedingen einen Zuschlag.
Kinderermäßigungen werden unter bestimmten Bedingungen gewährt. Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle.
Die angesetzten Termine für Ausflüge am Urlaubsort können nach Ermessen des Reiseleiters aus zwingenden Gründen verschoben werden. Aus nicht vorhersehbaren Anlässen (Stau, schlechte Witterung oder sonstigen Verzögerungen) können im Programm aufgeführte Besichtigungen gekürzt oder gestrichen werden.
Die Reiseleitung während der Reisen wird vom Fahrer übernommen.

Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittlier ausgeschlossen, soweit nicht Köperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

Preisänderungen
Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Befärderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesntlichen Reiseleistung hat der REiseveranstalter dem REisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöungsgrund zu klären.
Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Rechte hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

 Leistungsänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeindträchtigen.
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlagen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Rücktritt durch den Kunden
Ab dem 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt werden 15% des Reisepreises, mind. aber die Bearbeitungsgebühr, ab dem 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt werden 35% des Reisepreises, ab dem 7. bis 2. Tag vor Reiseantritt werden 50% des Reisepreises und ab einem Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen zur Abfahrt werden 90% des Reisepreises als Stornokosten berechnet.
Bei Reisen nach Russland, bei Flug- und Schiffsreisen gelten besondere höhere Stornokosten. Bei Veranstaltungsreisen mit inkludierten Eintrittskarten müssen diese in voller Höhe berechnet werden. Es können auch Entschädigungen für durch fremde Leistungsträger entstandene Kosten erhoben werden.

Reiserücktritts-Versicherung
Im Reisepreis von Busreisen ist eine Reiserücktritts-Versicherung der Europäischen Reiseversicherungs AG enthalten. Versicherungsschutz besteht bei Rücktritt vor Reiseantritt aus versichertem Grund. Mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie einen Versicherungsausweis (Versicherungsschein), dem Sie die Versicherungsbedingungen udn weitere Einzelheiten entnehmen können.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist die versciherte Person verpflichtet, die Reise unverzüglich zu stornieren und den Schaden der Versicherung zu melden.
Neben der Reiserücktritts-Versicherung können Sie über uns eine Reiegepäck-, Kranken- und Unfall-Versicherung für die Dauer des Urlaubs bei der Europäischen Reiseversicherung AG abschließen.

Mindestteilnehmerzahl
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt sind wir berechtigt, die Fahrt bei Nichterreichung der Teilnehmerzahl von 20 Personen abzusagen. Bereits eingezahlte Beträge werden selbstverständlich voll zurückerstattet. Ein weitergehender Anspruch ist ausgeschlossen.

Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung,  Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach §651 j. Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
Entschädigungen und Abweichungen ergeben sich aus §651 j. Abs. 2 BGB.

Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist. Bei schuldhaften Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reispreises zu.
Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nict für Abhilfe sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Intersse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen. Bei wertlosen erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keien Entschädigungsansprüche.
Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
Der REisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

Kündigung bei schwerer Ströung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten
Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und / oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist.
Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

Abschlussfrist und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§651 c bis 651 f BGB - ausgenommen Körperschäden - hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
Ansprüche des Reisenden in diesem Sinne - ausgenommen Köperschäden - verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei groben "eigenem" Verschulden sowie bei Arglist verjähren die betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente, wie z.B. Pass und Visum und gesundheitspolizeiliche Formalitäten durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn.
Nach Erfüllung der Informationspflicht hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicth ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.

Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des REisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbingende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahlässigkeit beruhen, haftet der Vernastalter bei Sachschäden bis 4000,-€. Übersteigt der dreifache Reisepreis dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.

Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicth die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.


Eine herzliche Bitte an alle Raucher!
Wir haben nur Nichtraucherbusse.
Beschränken Sie das Rauchen bitte auf die genügend eingelegten Fahrtpausen.